Liebe Ortsgruppen !
Was wir aber sagen können - es wird im SVÖ bis 30. November 2020 keine Prüfung und kein Seminar stattfinden. Betroffene Ortsgruppen, die bereits eine Veranstaltungsgenehmigung haben, werden gesondert verständigt.
Ein Kursbetrieb mit mehreren Personen ist nach unserem Verständnis ebenfalls nicht mehr möglich. Ebenso darf kein Kantinenbetrieb stattfinden, bzw. das Vereinsheim nur betreten werden, "soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt."
Die Hundesportplätze dürfen jedoch weiterhin betreten werden und einem Einzeltraining sollte nichts im Wege stehen. Inwieweit hier auch ein Trainer anwesend sein darf, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige BH, da wie Eingangs erwähnt, diese Verordnungen seitens der Behörden oft unterschiedlich ausgelegt werden.
Wir bedauern sehr, dass durch diesen neuerlichen Lock-Down der Betrieb innerhalb der SVÖ-Ortsgruppen zum zweiten Mal in diesem Jahr stark eingeschränkt, wenn nicht zum Erliegen kommt. Uns bleibt im Moment allerdings nichts weiter übrig, als den Vorgaben der Bundesregierung Folge zu leisten und damit mitzuhelfen, dass diese Pandemie so rasch als möglich der Vergangenheit angehört und wir wieder in ein normales Leben und damit auch Vereinsleben zurückkehren können !
Ihre
SVÖ-Verwaltung (2.11.2020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die rasant steigende Zahl der Neuinfektionen veranlasste die Bundesregierung neuerlich Einschränkungen im privaten und gesellschaftlichen Umgang zu verordnen, was auch wiederum Auswirkungen auf unsere Ausbildungskurse und die Prüfungen hat.
So weit es bisher den Medien zu entnehmen ist, sind wir unter der Kategorie „Vereine“ eingestuft, für die für Indoor Veranstaltungen eine maximale Teilnehmerzahl von 6 Personen und für Outdoorveranstaltungen eine maximale Teilnehmerzahl von 12 Personen vorgesehen ist.
Wir werden nach der Veröffentlichung der Verordnung noch einmal informieren. Wir weisen aber schon jetzt darauf hin, dass so wie im Frühjahr, für eine Abklärung mit der örtlich und sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen ist. Der jeweilige Veranstalter muss entscheiden, ob eine Veranstaltung unter Einhaltung der Verordnung möglich ist, bzw. mit der Bezirksverwaltungsbehörde Auflagen, Vorsichtsmaßnahmen udgl. abklären.
Weitere Informationen folgen.
Robert Markschläger, ÖKV-Gebrauchshundereferent