Möglichkeit zur Erlangung einer Zuchtbewertung

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da aufgrund der Corona-Pandemie derzeit keine Zuchtschauen stattfinden können, hat die Bundesleitung am 5. Juni folgenden Umlaufbeschluß gefasst:
Für Hunde, die noch keine in der Körordnung vorgeschriebene Schaubewertung haben, welche aber zur Körung vorgeführt werden sollen besteht die Möglichkeit, direkt bei der Körung eine vorläufige Bewertung zu erhalten.
 
 
Es besteht auch die Möglichkeit, nach Terminvereinbarung mit dem Formwertrichter eine solche Einzelbewertung bereits vorher zu erlangen.
Der Hund muss aber innerhalb eines halben Jahres nach der Körung bei einer Zuchtschau unter einem SV oder SVÖ Formwertrichter vorgeführt werden, damit die vorläufige Zuchtbewertung ihre Gültigkeit behält. Sowohl eine Verbesserung, als auch eine Verschlechterung des Formwertes ist dabei möglich. Sollte der Hund dabei eine schlechtere Schaubewertung als „gut“ erreichen, darf dieser Hund ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Zucht herangezogen werden.
 
Sollte der Hund in dieser Zeit nicht vorgeführt werden, kann auf Antrag und unter Nachweis wichtiger Gründe, diese Frist um 3 Monate verlängert werden. In dieser Nachfrist darf der Hund aber nicht zur Zucht eingesetzt werden.
Sollte auch danach kein Nachweis über eine Bewertung bei einer Schau erbracht werden, darf der Hund zur Zucht nicht mehr eingesetzt werden.
Die Körung behält ihre Gültigkeit, bei der Wiederankörung muss aber die entsprechende Schaubewertung nachgewiesen werden.
Dieser Beschluss tritt mit 30.06.2021 automatisch außer Kraft.
 

Aufgrund der nach wie vor geltenden Einschränkungen wurde die Frist zur Nachreichung der erteilten Schaubewertung auf den 31.12.2022 erweitert.
 
 
SVÖ-Bundeszuchtwart, im April 2022