Corona Notverordnung für die Zucht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Liebe Züchter Deutscher Schäferhunde, liebe Mitglieder !

Da wir uns nun im dritten Lockdown des Jahres befinden und es derzeit keine Planungssicherheit bezüglich künftiger Veranstaltungen bzw. Prüfungsmöglichkeiten für angehende Zuchthunde gibt, hat die Bundesleitung des SVÖ in einem Umlaufbeschluss folgende Ausnahmeregelung beschlossen:

Diese Regelung richtet sich an die Züchter und damit Hündinnenbesitzer. Der einmalige Einsatz eines Rüden im Sinne dieser Regelung wäre nicht zielführend, zumal für betreffende Hündinnen eine Vielzahl von Rüden mit allen Zuchtvoraussetzungen zur Verfügung stehen. Hündinnen hingegen können naturgemäß seltener in der Zucht verwendet werden, weshalb hier die Auswirkungen der Pandemie gleichsam schwerer wiegen.

Vor Ableisten eines Deckaktes kann auf Antrag beim Zuchtbuchamt des SVÖ folgende Sondergenehmigung erteilt werden, sofern alle sonstigen Zuchtvoraussetzungen vorliegen. Auf die Möglichkeit einer Einzelabnahme einer vorläufigen Zuchtbewertung bei einem Formwertrichter sei hier nochmals hingewiesen:

 

Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1 und Punkt a.) der Zuchtordnung muss für Hündinnen, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes bei einer Prüfung nicht möglich ist,

das, in Punkt a.) geforderte Ausbildungskennzeichen gemäß PO, bestanden auf einer vom SVÖ termingeschützten Veranstaltung oder einer Veranstaltung im Ausland unter einem SVÖ bzw. SV-Richter, einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes, wenn dieser älter als 36 Monate ist, am Decktag nicht vorliegen.

Die Wurfeintragung ist nur dann möglich, wenn die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen (erfolgreich abgelegte zuchtrelevante Prüfung) dem Zuchtbuchamt innerhalb von neun Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kennzeichnung der Welpen mit Mikro-Chip) vorliegen.

In diesem Fall kann der Wurf als „Leistungszucht“ eingetragen werden, sofern die Hündin unter 36 Monate (am Decktag) alt ist. Wenn die Mutterhündin älter als 36 Monate ist, muss diese zusätzlich angekört werden.

Werden die oben geforderten Nachweise nicht oder nicht innerhalb der geforderten Frist erbracht, so wird für die Welpen vom Zuchtbuchamt ein Abstammungsnachweis, in Form einer Ahnentafel ohne Prädikat (weiß) ausgestellt. Die Welpenkäufer sind von diesem Umstand unbedingt vor dem Kauf in Kenntnis zu setzen.

Wir weisen darauf hin, dass die Ahnentafel ohne Prädikat die letzte Option darstellen sollte, beispielsweise für den Fall, dass die Hündin verstirbt (Nachweis muss erbracht werden), um so den Nachkommen ein Rasseechtheitszertifikat ausstellen zu können.

Diese Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und endet automatisch am 30.6.2021, außer diese wird bereits vorher von der SVÖ-Bundesleitung beendet oder verlängert.

SVÖ-Bundeszuchtwart, am 27.12.2020

 Die Corona-Notverordnung wird seitens der Bundesleitung bis zum 30.8.2021 verlängert.